Miyako Kase Ha Karate e.V.
Verein für traditionelles Shotokan Karate-Do in Berlin (vormals Shirokuma Berlin-Steglitz e.V.).
Miyako Kase Ha Karate e.V. ist ein förderungs-würdiger, gemeinnütziger und eingetragener Verein zur Stärkung und Harmonie von Körper und Geist, zur Verbesserung von Kraft, Schnelligkeit und Ausdauer.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt ab dem 17. 12. 2012 den Namen Miyako Kase Ha Karate e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden.
(3) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin e.V. und in mindestens einem Karate-Bundesdachverband.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich für eine durch Achtung der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung ein. Zu diesem Zweck widmet sich der Verein der Pflege und Förderung des Karatedo, dessen sportliche Ausübung wegen seiner erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.
(2) Der Verein pflegt Karatedo als eine von Amateuren betriebene Kampfkunst unter sport- und gesundheitsspezifischen Maßstäben in den Disziplinen Kata und Kumite. Der Verein ist bestrebt, dass Karatedo von seinen Mitgliedern sowohl als Breiten- als auch als Leistungssport betrieben werden kann. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training sowie an Wettkämpfen teilzunehmen. Insoweit fördert er sie und trifft dazu die erforderlichen Maßnahmen.
(3) Der Verein verfolgt durch Förderung des Sports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendpflege im Rahmen seiner Zielsetzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Karate
(1) Karate im Sinne dieser Satzung ist eine aus Japan stammende Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen zur Verteidigung und zu Angriffen eingesetzt werden. Ziel des Karatedo ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst und unter Achtung des sportlichen Gegners die Persönlichkeit zu entwickeln.
(2) Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karatedo ist der Verzicht auf Trefferwirkung am Gegner. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß.
§4 Aufgaben und Organisation
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abhaltung von Trainingsstunden, Lehrgängen sowie durch die Vorbereitung zu und die Veranstaltung von Wettkämpfen.
(2) An allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins können Mitglieder aller Verbände als Gäste unter den gleichen Bedingungen teilnehmen, die für die Mitglieder des Vereins gelten.
§5 Gemeinnützigkeit
(1) Die Bestrebungen des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Sollten Gewinne erzielt werden, dürfen sie, wie auch das Vermögen des Vereins und seine sonstigen Einnahmen, nur satzungsgemäß verwendet werden. Der Verein ist selbstlostätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Mitgliedern werden weder etwaige Einlagen noch bestimmungsgemäß geleistete Beiträge oder sonstige Zuwendungen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins zurückerstattet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind die Karateka, und zwar Erwachsene (ab 18 Jahren), Jugendliche (bis 18 Jahren) und Kinder (bis 14 Jahren). Für Kinder und Jugendliche ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Stellung des Aufnahmevertrages für Kinder und Jugendliche beinhaltet die allgemeine Ermächtigung, dass diese Vereinsmitglieder im Rahmen der Satzung des Vereins an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen und ferner Funktionen übernehmen können.
(3) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereiterklärt, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder Personenvereinigung sein.
§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein, der ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu Grunde zu liegen hat, beginnt grundsätzlich mit der Ausstellung der Mitgliederbescheinigung.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt des Mitgliedes oder mit seinem Ausschluss (§ 11). Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine einmonatige Kündigungsfrist zum Ende (31.12.) eines Geschäftsjahres einzuhalten.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind nur volljährige Personen wählbar.
(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung ihrer zufließenden Mittel. Sie wählt den Jugendreferenten. Kann der Jugendreferent mangels ausreichender Zahl von Jugendlichen nicht gewählt werden, wird er von der Mitgliederversammlung kommissarisch eingesetzt.
(3) Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.
§9 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist in der Regel ein Monatsbeitrag; seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§10 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied des Vereins gegen diese Satzung, verletzt es das Ansehen des Vereins oder setzt es sich in Widerspruch zu den Zielen des Vereins, so unterwirft es sich der Anwendung der nachfolgend bestimmten Vereinsstrafen.
(2) Die Anwendung von Vereinsstrafen muss in einem Verfahren unter Beachtung allgemein gültiger Verfahrensgrundsätze erfolgen. Das betroffene Mitglied darf nicht Willkürakten ausgesetzt werden und muss sich sachgerecht verteidigen können.
(3) Strafen des Vereins sind:
a) Ermahnung,
b) Verweis,
c) Sperre (Training und/oder Wettkampf),
d) Ausschluss.
§11 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Aus dem Verein können nach Maßgabe dieser Bestimmungen Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn ihr weiteres Verbleiben im Verein untragbar ist.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn er gröblich die Interessen des Vereins verletzt und gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
§12 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr,
d) die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
e) die Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendreferenten,
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren,
i) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) zweijährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres;
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb von drei Monaten.
(2) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zu außergewöhnlichen mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
Hierbei ist Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren Reihenfolge anzugeben.
Die schriftliche Einladung kann durch Versendung per Briefpost oder Email erfolgen, die Einladung kann auch zusätzlich durch schriftliche Bekanntmachung im Internet unter der Internetadresse www.miyako-karate.de erfolgen.
Der Versendung per Briefpost steht die Übergabe einer schriftlichen Einladung an das Mitglied im Training gleich. Ziffer (3) des § 14 der Satzung gilt sinngemäß auch für die Übergabe der Einladung im Training bzw. für die Bekanntmachung im Internet, bei der Bekanntmachung im Internet beginnen die Fristen mit dem Tag der Veröffentlichung.
(3) Die Fristen beginnen mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
§14a Anträge zur Mitgliederversammlung
(1) Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung können alle Mitglieder stellen.
(2) Die Anträge sind auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu setzen, wenn sie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens eine Woche vorher mit schriftlicher Begründung beim Vorstand eingegangen sind.
§15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder vertreten sind.
Ist die Beschlussfähigkeit in einem solchen Fall nicht gegeben, ist vor Ablauf eines Monats seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§16 Versammlungsleiter, Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von den Vereinsvorsitzenden geleitet.
(2) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass das Ergebnis der Verhandlungen, darunter die Beschlüsse im Wortlaut, wiedergibt. Es ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das Protokoll.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§17 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
• dem/der 1. Vorsitzenden
• dem/der 2. Vorsitzenden
• dem/der Kassenreferent/in.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• dem/der Sportreferenten/in,
• dem/der Jugendreferenten/in,
• dem/der Frauenreferenten/in.
(4) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(7) Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§17a Zuständigkeiten der Angehörigen des Vorstandes
Der/Die 1. Vorsitzende
(1) Der/Die 1. Vorsitzende ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht ausdrücklich einem/r anderen Angehörigen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Er/Sie vertritt den Verein mit seinen Zielen und Bestrebungen bei allen organisatorischen oder sportlichen Budo-Veranstaltungen und bei übergeordneten Verbänden bzw. Vereinigungen.
Er/Sie ruft die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Der/Die 2. Vorsitzende
(1) Der/Die 2. Vorsitzende ist für alle organisatorischen Belange, soweit sie nicht vom dem/der Sportreferentin/en vertreten werden, zuständig.
(2) Er/Sie unterstützt und vertritt die übrigen Mitglieder des Vorstands.
Der/Die Kassenreferent/in
(1) Der/Die Kassenwart/in erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins. Er/Sie zieht die Beiträge ein, leistet Zahlungen und führt hierüber Buch. Auch führt er/sie das Verzeichnis der im Vermögen des Vereins befindlichen Gegenstände.
Der/Die Sportreferent/in
(1) Der/Die Sportreferent/in ist für die sporttechnischen und sportorganisatorischen Belange des Vereins zuständig. Er/Sie ist verantwortlich für die Ausschreibung, Organisation und Durchführung dieser Veranstaltungen.
Der/Die Jugendreferent/in
(1) Der/Die Jugendreferent/in hat die Aufgabe, die sportlichen Belange der Jugendlichen zu koordinieren und zu fördern.
(2) Der/Die Jugendreferent/in wird von den Jugendlichen des Vereins für die Amtsdauer eines Jahres gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.
Der/Die Frauenreferent/in
(1) Die/Der Frauenreferent/in hat die Aufgabe, die sportlichen Belange der Frauen zu koordinieren und zu fördern.
(2) Der/die Frauenreferent/in wird von den Frauen des Vereins für die Amtsdauer eines Jahres gewählt. Näheres regelt die Frauenordnung.
§17b Kassenprüfer/innen
(1) Zum/r Kassenprüfer/in kann nur gewählt werden, wer weder dem Vorstand noch einem Ausschuss des Vereins angehört und wer für diese Aufgabe die erforderliche Eignung besitzt.
(2) Es sollen mindestens zwei Kassenprüfer/innen gewählt werden. Sie üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus.
(3) Die Bestellung der Kassenprüfer/innen erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstands. Wiederbestellung ist möglich.
(4) Die Kassenprüfer/innen haben sich über die ordnungsgemäße Führung der Kasse, der Kassenbücher, -belege und –bestände zu informieren und sich vom Vorhandensein und vom Zustand des Vermögens des Vereins zu überzeugen. Sie sind außerdem zu beliebiger Zeit berechtigt und vor den Mitgliederversammlungen dazu verpflichtet, eine Kassenprüfung vorzunehmen. Dem Verlangen des Vorstands nach einer Kassenprüfung im Verlaufe des Geschäftsjahres haben sie unverzüglich nachzukommen.
(5) Über ihre jeweilige Prüfung haben die Kassenprüfer/innen eine Niederschrift anzufertigen, die von ihnen und von der/dem Kassenwart/in zu unterzeichnen ist.
(6) Die Ergebnisse der Kassenprüfung sind den Angehörigen des Vorstands zu unterbreiten. Über ihre gesamte Prüfungstätigkeit haben sie der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.
§18 Haftungsausschluss
(1) Der Verein und seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen.
(2) Der Verein haftet nicht für Verletzungen und Schäden der sporttreibenden Mitglieder, die diese durch die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleiden.
(3) Die Möglichkeiten eines verletzten Mitgliedes, Schadensersatz über eine bestehende Haftpflichtversicherung des Vereins oder dessen Mitglieder zu erlangen, bleiben von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins (§ 5 Abs. 5) kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung gelten § 15 Abs. 2 und Abs. 4, Satz 2 der Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren. Dies sollen grundsätzlich die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinsam.
(3) Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Berlin zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 16. Januar 1997 errichtet.
Stand: Januar 2015
§1 Aufgabe
Der Budo-Sportverein Miyako Kase Ha Karate e.V. erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von allen seinen Mitgliedern einen Beitrag. Die Wahrnehmung der Rechte aus der Mitgliedschaft setzt die Zahlung dieses Beitrags voraus.
§2 Aufnahmegebühr
Die einmalige Aufnahmegebühr in den Budo-Sportverein Miyako Kase Ha Karate e.V. beträgt 35,00 €. Sie ist mit der Abgabe der Eintrittserklärung zu entrichten.
§3 Mitgliedsbeiträge
Beitragspflichtig sind alle ordentlichen und fördernden Mitglieder des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V.
Für ordentliche Mitglieder beträgt der Beitrag bei Kindern bis einschließlich
14. Lebensjahr 21,00 € pro Quartal.
Für ordentliche Mitglieder beträgt der Beitrag bei Kindern über 14 Jahren, Studierenden, Arbeitslosen sowie Wehr- und Ersatzdienstleistenden 30,00 €
pro Quartal.
Für ordentliche Mitglieder beträgt der Beitrag bei Erwerbstätigen 55,00 € pro Quartal.
Der Beitrag ist bis zum 3. des ersten Monats eines jeden Quartals zu entrichten.
Schüler über 14 Jahre, Studierende, Arbeitslose sowie Wehr- und Ersatzdienstleistende haben ihren Status regelmäßig ohne besondere Aufforderung nachzuweisen. Fehlt der Nachweis, so ist der Mitgliedsbeitrag für Erwerbstätige vereinbart. Der nachträgliche Nachweis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Kinder bis einschließlich 14. Lebensjahr brauchen keinen besonderen Nachweis.
Für alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr im Januar im Voraus bezahlen, gibt es einen Rabatt. Mit diesem Rabatt reduziert sich der Mitgliedsbeitrag auf:
• 65,00 € pro Jahr bei Kindern bis einschließlich 14. Lebensjahr
• 100,00 € pro Jahr bei Schülern über 14 Jahre, Studierenden, Arbeitslosen sowie Wehr- und Ersatzdienstleistenden auf Antrag
• 165,00 € pro Jahr bei Erwerbstätigen
Der Beitrag für fördernde Mitglieder des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V. beträgt mindestens 25,00 € pro Monat.
§4 Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Budo-Sportverein Miyako Kase Ha Karate e.V. Ergeht der Aufnahmebeschluss vor dem 15. eines Monats, so ist das Mitglied für den Monat voll beitragspflichtig. Ergeht der Aufnahmebeschluss nach dem vollendeten 15. eines Monats, besteht für das Mitglied in diesem Monat Beitragsfreiheit. Die Beitragspflicht endet bei Austritt oder Ausschluss aus dem Budo-Sportverein Miyako Kase Ha Karate e.V. jeweils erst am Ende eines Geschäftsjahres.
§5 Beitragsentrichtung
Der Beitrag für den Budo-Sportverein Miyako Kase Ha Karate e.V. ist satzungsgemäß quartalsmäßig zu entrichten. Um den in §3 genannten Rabatt in Anspruch nehmen zu können, muss der gesamte Beitrag im Januar entrichtet werden. Zur Auswahl stehen zwei Zahlungsmodalitäten:
Einrichtung eines Dauerauftrags
Beitragseinziehung durch den Verein.
§6 Festsetzung der Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V. werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Für fördernde Mitglieder werden die monatlichen Mitgliedsbeiträge bei Eintritt vom Vorstand mit einfacher Mehrheit unter Beachtung von §3 festgesetzt.
§7 Verspätete Beitragszahlung
Ordentliche Mitglieder des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V., die ihren Beitrag gemäß der Regelung von §3 verspätet zahlen, müssen für die zweite und alle folgenden Mahnungen eine Mahngebühr in Höhe von jeweils 5 € bezahlen. Diese wird mit der Mahnung erhoben.
Für die Zeit von Beitragsrückständen ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
§8 Beitragsfreistellung
Der Vorstand des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V. kann auf schriftlichen Antrag Beiträge stunden oder die Beitragshöhe reduzieren. Dafür sind jedoch besondere Gründe notwendig und es ist die finanzielle Situation des/der Antragstellers/in zu berücksichtigen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstands des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V. ist nicht zulässig.
§9 Kursgebühren
Die Kursgebühren für Einführungskurse werden vom Vorstand festgelegt.
§10 Zuschüsse
Zur Unterstützung des Breiten- und Spitzensports übernimmt der Budo-Sportverein Miyako Kase Ha Karate e.V. auf Antrag für seine ordentlichen Mitglieder die Kosten
Für eine Trainer/inerstausbildung (C-Lizenz oder vergleichbare Ausbildung) unter der Voraussetzung, dass der Lizenzerwerb mit einer mindestens zweijährigen Trainer/intätigkeit bei dem Budo-Sportverein Miyako Kase Ha Karate e.V. verbunden ist. Gleiches gilt sinngemäß für jede andere Trainer/inerstausbildung, die die übrigen Kriterien des §10 der Finanzordnung erfüllt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen werden auf Antrag in Höhe von mindestens 10% der Nettokosten (keine An-und Abfahrt, keine Übernachtungskosten etc.) des maßgeblichen Lehrgangs bezuschusst, soweit die Fortbildung zur Lizenzverlängerung notwendig ist, zur Lizenzverlängerung führt und sämtliche übrigen Voraussetzungen, insbesondere andauernde Trainer/intätigkeit für den Budo-Sportverein Miyako Kase Ha Karate e.V., vorliegen.
Eine Übernahme bzw. Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn keine anderen Bezuschussungsmöglichkeiten vorhanden sind. Fördernde Mitglieder erhalten keine Zuschüsse. Über die Anträge entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des vorhandenen Vereinsvermögens durch Beschluss. Jeder Beschluss ist kurz zu begründen, die Entscheidung des Vorstandes soll durch die Begründung für Mitglieder und Kassenprüfer nachvollziehbar sein.
§11 Aufwandsentschädigungen für Trainer/innen
Die vom Vorstand des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V. eingesetzten Trainer/innen erhalten in Anerkennung ihrer geleisteten Arbeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach der Qualifikation des/der Trainers/in und wird vom Vorstand (unter Beachtung der übrigen Aufgaben des Vereins und des Prinzips eines ausgeglichenen Jahreshaushalts) festgelegt.
Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich für die tatsächlich geleisteten Trainingsstunden.
§12 Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen des §3 Nr.26a EstG. Vorstände können im Rahmeneines Dienstverhältnisses für den Verein tätig werden, nach §3 Nr.26a EStG und §14 Abs.1 SGB IV.
Stand: Januar 2015
§1 Geltungsbereich
Die Frauenordnung regelt die Rechte und Pflichten der Frauen und der von ihnen berufenen Vertreter/innen innerhalb des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V. Für die nicht in dieser Frauenordnung erfassten formalen Regelungen gelten die entsprechenden Paragrafen der Vereinssatzung.
§2 Mitglieder
Mitglieder im Sinne dieser Frauenordnung sind alle weiblichen Vereinsmitglieder.
§3 Aufgaben
Die Frauenordnung soll die frauenspezifischen Schwierigkeiten in der hauptsächlich von Männern ausgeübten Kampfkunst Karate beseitigen helfen. Deshalb besteht die Aufgabe darin, diesen Besonderheiten durch entsprechende Maßnahmen Rechnung zu tragen. Dazu sind den Frauen die besonderen ideellen Gesichtspunkte des Karate näher zu bringen, die oftmals unter Frauen verbreiteten Vorbehalte gegen Kumite abzubauen, um auf diese Weise eine erhöhte Trainingsbereitschaft unter den weiblichen Vereinsmitgliedern zu erzielen und aktive Frauenarbeit zu betreiben.
§4 Organe
Die Organe der Frauen sind
• die Frauenversammlung
• der/die Frauenreferent/in
§5 Frauenversammlung
Die Versammlung wird von der/dem Frauenreferent/in einberufen. Wenn zu dem Zeitpunkt keine Vertretung gewählt wurde, kann jedes weibliche Mitglied die Verssammlung bei Bedarf einberufen.
Sie sollte bei bevorstehender Mitgliederversammlung des Vereins etwa vier Wochen vor dieser stattfinden.
Auf der Frauenversammlung wird von den anwesenden Mitgliedern entschieden, ob eine Vertretung für den Vorstand gewählt wird. Die Entscheidung wird dann auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Die Frauenversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen, unterbreitet Vorschläge zur Frauenarbeit und entscheidet über die Haushaltsmittel. Über den Ablauf der Frauenversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§6 Frauenreferent/in
Der/Die Frauenreferent/in ist für die sportliche und kulturelle Betreuung der Frauen verantwortlich. Er/Sie vertritt die Interessen der Frauen und ist Mitglied im erweiterten Vorstand des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V.
Zu den Aufgaben des/der Frauenreferenten/in gehören:
• die Koordinierung der Frauenvereinsarbeit
• die Vertretung der Frauen im Vereinsvorstand
• die Organisation von Frauenlehrgängen, speziellen Trainingsterminen für Frauen usw.
• die Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen
• die Planung und Durchführung von Aktivitäten auch außerhalb der Kampfkunst Karate
• der Beitrag zur internationalen Verständigung durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Karategruppen.
§7 Haushaltsmittel
Der/Die Frauenreferent/in erhält zur Durchführung seiner/ihrer Aufgaben nach Beschluss des Vereinsvorstandes die erforderlichen Geldmittel sowie sämtliche Zuwendungen und Sportfördermittel, die für den Frauensport bereitgestellt werden. Er/Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan und die Jahresrechnung, die der Frauenversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer/innen des Vereins.
Stand: Januar 2015
§1 Geltungsbereich
Die Jugendordnung regelt die Rechte und Pflichten der Jugendlichen und der von ihnen berufenen Vertreter/innen innerhalb des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V. Für die nicht in dieser Jugendordnung erfassten formalen Regelungen gelten die entsprechenden Paragrafen der Vereinssatzung.
§2 Mitglieder
Mitglieder im Sinne dieser Jugendordnung sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder bis zum 31.12. des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
§3 Aufgaben
Die Aufgabe der Jugendordnung ist es, die Selbstverwaltung der Jugendlichen zu ermöglichen. Die Jugendordnung soll dazu beitragen, dass Karate als Kampfkunst betrieben werden kann, um in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dem/der sportlichen Gegner/in die eigene Persönlichkeit zu entwickeln. Dazu sind den jugendlichen Karateka die besonderen ideellen Gesichtspunkte des Karate näher zu bringen sowie die jugendspezifischen Besonderheiten zu beachten, um auf diese Weise eine erhöhte Trainingsbereitschaft unter den jugendlichen Vereinsmitgliedern zu erzielen und aktive Vereinsjugendarbeit zu betreiben.
§4 Organe
Die Organe der Jugend sind
• die Jugendversammlung
• der/die Jugendreferent/in
§5 Jugendversammlung
Die Versammlung wird von dem/der Jugendreferent/in einberufen. Wenn zu dem Zeitpunkt keine Vertretung gewählt wurde, kann jedes Mitglied unter 18 Jahren die Verssammlung bei Bedarf einberufen.
Sie sollte bei bevorstehender Mitgliederversammlung des Vereins etwa vier Wochen vor dieser stattfinden.
Auf ihr wird von den anwesenden Mitgliedern entschieden, ob eine Vertretung für den Vorstand gewählt wird. Die Entscheidung wird dann auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben Über den Ablauf der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§6 Jugendreferent/in
Der/Die Jugendreferent/in ist für die sportliche und kulturelle Betreuung der Jugendlichen verantwortlich. Er/Sie vertritt die Interessen der Jugendlichen und ist Mitglied im erweiterten Vorstand des Budo-Sportvereins Miyako Kase Ha Karate e.V.
Zu den Aufgaben des/der Jugendreferenten/in gehören:
• die Koordinierung der Vereinsjugendarbeit
• die Vertretung der Jugendlichen im Vereinsvorstand
• die Organisation von Jugendlehrgängen, speziellen Trainingsterminen für Jugendliche usw.
• die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen
• die Planung und Durchführung von Aktivitäten auch außerhalb der Kampfkunst Karate
• der Beitrag zur internationalen Verständigung durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Karategruppen.
§7 Haushaltsmittel
Der/Die Jugendreferent/in erhält zur Durchführung seiner/ihrer Aufgaben nach Beschluss des Vereinsvorstandes die erforderlichen Geldmittel sowie sämtliche Zuwendungen und Sportfördermittel, die für den Jugendsport bereitgestellt werden. Er/Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan und die Jahresrechnung, die der Jugendversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer/innen des Vereins.